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Subvention
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Eine Subvention (von lateinisch subvenire âzu Hilfe kommen, UnterstĂŒtzungâ) ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an Betriebe, Unternehmen oder auch private Haushalte, die nicht an eine direkte Gegenleistung gebunden ist.cite-ref-1[1] Dabei können Produktion von GĂŒtern, deren Export oder Konsum oder auch Investitionen gefördert werden.
Subventionen sind wirtschaftspolitische Eingriffe in das Marktgeschehen, mit denen ein bestimmtes Verhalten der Marktteilnehmer gefördert werden soll. Sie gehören somit zum Instrumentarium der Wirtschaftspolitik.cite-ref-2[2]
In manchen ZusammenhÀngen werden Subventionen auch als Beihilfen bezeichnet. Siehe etwa: Beihilfe (EU)
Contents
âą Zum Begriff
âą Vergabeverfahren
âą Direktzahlungen
âą Garantiepreise
âą BĂŒrgschaften
⹠Realförderung
âą Europarecht
âą USA
âą Deutschland
âą Schweiz
âą Ăsterreich
âą EU
âą Siehe auch
âą Weblinks
âą Einzelnachweise
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Zum Begriff
Der Begriff Subvention wird von Juristen und Ăkonomen unterschiedlich verwendet. In der Volkswirtschaftslehre wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden auch SteuervergĂŒnstigungen, GebĂŒhrenermĂ€Ăigungen oder -befreiungen und auch staatlich garantierte Abnahmepreise oder Aufpreise zu den Subventionen gezĂ€hlt. Es zĂ€hlt hier die volkswirtschaftliche Wirkung der MaĂnahme. In diesem Sinne erfolgt auch die Berichterstattung der EU zu Subventionen im Energiesektor.cite-ref-5-3-0[3]
Formaljuristisch ist der Begriff enger gefasst. Viele FördermaĂnahmen beinhalten eine staatlich veranlasste Zuwendung zu einer Industrie, wobei die Kosten auf die Allgemeinheit umgelegt werden, sind aber formaljuristisch je nach zustĂ€ndigem Gesetzgeber keine Subventionen. So ist die EinspeisevergĂŒtung fĂŒr erneuerbare Energien nach deutschem Recht keine Subvention, wird aber nach EU-Recht als genehmigungspflichtige Beihilfe bewertet.cite-ref-4[4] Diese Unterschiede werden im Kapitel Rechtliche Einordnung diskutiert. Eine international gĂŒltige Definition des Subventionsbegriffes gibt es nicht.
Sozialstaatliche Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II, BAföG oder RentenzuschĂŒsse sind nach allgemeiner Auffassung keine Subventionen.
Volkswirtschaftliche Zielsetzungen
Subventionen (auch Förderung genannt) werden gezahlt, um ein politisches und gesellschaftliches Ziel zu erreichen. Mögliche Ziele sind:
âą einer heimischen Industrie einen Wettbewerbsvorteil gegenĂŒber Importen desselben Produktes zu verschaffen (z. B. Landwirtschaftssubventionen),
âą die WettbewerbsfĂ€higkeit eines politisch gewĂŒnschtes Produktes gegenĂŒber einem unerwĂŒnschten aber billigerem Substitutionsprodukt herzustellen (z. B. Bahn versus LKW),
âą die StĂŒtzung inlĂ€ndischer Produzenten ĂŒber die GewĂ€hrung von Garantiepreisen, oder die Stabilisierung hoher inlĂ€ndischer Preise ĂŒber sogenannte Exportsubventionen (Ein Beispiel sind die ins Ausland geschobene Ăberproduktion der ĂŒber Direktzahlungen und Garantiepreise hoch subventionierten europĂ€ischen Landwirtschaft wie auch die HermesbĂŒrgschaften),
âą die Preissenkung fĂŒr gewisse Produkte aus sozialen oder gesellschaftlichen GrĂŒnden (zum Beispiel öffentlicher Nahverkehr, Sozialwohnungsbau),
âą die direkte Förderung gewĂŒnschter Produkte. Hier geht es zum Beispiel um Kultur oder Forschung und Entwicklung,
⹠Standortförderung, Arbeitsplatzerhaltung oder -schaffung, Rettung notleidender Unternehmen,
⹠sanfte Eingriffe in das Investitions- und Konsumverhalten des privaten Sektors zur Umsetzung staatlicher Ziele (AbwrackprÀmie, Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes).
Einige dieser Ziele werden im Folgenden genauer ausgefĂŒhrt.
WettbewerbsfĂ€higkeit gegenĂŒber Importen
Know-how-intensive heimische Industrien werden gefördert und somit gegen auslĂ€ndische Konkurrenz geschĂŒtzt, weil ein positiver gesamtwirtschaftlicher Effekt aus dem Know-how-Aufbau in diesem Bereich erwartet wird und der Markt diese externen positiven Effekte nicht widerspiegelt. In diesem Fall kann die Regierung entweder Zölle auf konkurrierende Importe erheben oder die inlĂ€ndische Industrie subventionieren. Im ersten Fall erhöht sich der Preis des Produktes und die Konsumenten zahlen die Kosten der Förderung. Im zweiten Fall bleibt der Preis auf dem durch den Import bestimmten niedrigen Niveau und die Ăffentlichkeit zahlt ĂŒber die Steuern die Kosten der Förderung.cite-ref-1-5-0[5]
Die Landwirtschaftssubventionen sollen unter anderem die Selbstversorgung des Landes (oder Europas) mit Lebensmitteln sicherstellen, das heiĂt hier wird aus militĂ€rischen und anderen SicherheitserwĂ€gungen eine UnabhĂ€ngigkeit von Importen angestrebt.cite-ref-0-6-0[6] Da die Lebensmittelautarkie in der EU erreicht ist, erhalten die Landwirte heute Direktzahlungen sowie weitere Förderungen, die an Auflagen wie etwa bei der Lebensmittelsicherheit, beim Tierschutz und beim Umweltschutz gebunden sind. Im Rahmen der Regulierung der Landwirtschaft werden einheitliche QualitĂ€tsstandards, geschĂŒtzten Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen sowie umfassende Informationspflichten der Hersteller durchgesetzt.cite-ref-7[7]
WettbewerbsfĂ€higkeit gegenĂŒber Substitutionsprodukten
Viele Industrien haben hohe Eintrittsbarrieren. Das heiĂt, es muss zunĂ€chst ein sehr hohes initiales Investment getĂ€tigt werden, entweder in Form von einem Bau sehr teurer Anlagen oder in Form von Forschung und Entwicklung. Danach können GĂŒter zu relativ niedrigen variablen StĂŒckkosten produziert werden. Liegt der aktuelle Preis nicht zu weit ĂŒber den variablen StĂŒckkosten, so kann die Produktion fĂŒr bestehende Firmen sehr profitabel sein, wĂ€hrend sich neue Investments nicht lohnen. Dennoch können Neuinvestitionen als gesamtwirtschaftlich vorteilhaft erachtet und somit subventioniert werden, da hiermit Monopolgewinne vermieden werden.
Auch Kostendegressionen, die mit der Entwicklung von neuen Industrien einhergehen (beispielsweise der Entwicklung von WindrĂ€dern und Solarzellen) sind â volkswirtschaftlich betrachtet â Eintrittsbarrieren. Am Anfang sind hohe Verluste zu erwarten, bevor ein Industriezweig einen wettbewerbsfĂ€higen Entwicklungsstand erreicht hat. Es kann sinnvoll sein, diese Anfangsverluste durch Subventionen zu ĂŒberbrĂŒcken.
Weiterhin können externe Effekte zu der EinschĂ€tzung fĂŒhren, dass ein Produkt (zum Beispiel die Bahn) volkswirtschaftlich betrachtet billiger ist als ein anderes (zum Beispiel das Auto), obwohl die Marktpreise dies nicht widerspiegeln. Die Subvention soll in diesem Fall dazu dienen, die geringeren externen Kosten wie Umweltverschmutzung, LĂ€rm, CO2-AusstoĂ, Verlust an allgemeiner LebensqualitĂ€t monetĂ€r zu vergĂŒten.cite-ref-1-5-1[5]
Direkte Förderung von Forschung und Entwicklung
Von Firmen durchgefĂŒhrte Forschung und Entwicklung hat positive externe Effekte, das heiĂt eine positive RĂŒckkopplung auf die Volkswirtschaft insgesamt. FĂŒr die durchfĂŒhrende Firma zĂ€hlt aber nur, ob die Forschung und Entwicklung fĂŒr das eigene Unternehmen rentabel ist. Daher wird weniger Forschung und Entwicklung durchgefĂŒhrt als fĂŒr die Volkswirtschaft sinnvoll und wirtschaftlich ist. Daher kann es sinnvoll sein, Forschung und Entwicklung zu fördern.cite-ref-2-8-0[8]
StĂŒtzung von Preisen und Exportsubventionen
Exportsubventionen werden als Förderung der inlĂ€ndischen exportorientierten Industrie gewĂ€hrt. Im Falle der HermesbĂŒrgschaften werden Ausfallrisiken beim Export in gewisse LĂ€nder vom Staat ĂŒbernommen. Da dem Export in der Regel ein gleicher Import entgegensteht, da die Ware bezahlt werden muss, dient die Exportförderung auch der Förderung des AuĂenhandels insgesamt.
Staatliche Steuerung durch Subventionen
Der Staat kann seine Ziele durch Gesetze und andere Regulierungen durchsetzen oder ĂŒber Subventionen fĂŒr Unternehmen und Privathaushalte ökonomische Anreize setzen, privatwirtschaftliche Entscheidungen an staatlichen Zielen auszurichten. Der zweite Weg hat den Vorteil, dass die Freiwilligkeit erhalten bleibt und den privatwirtschaftlichen Akteuren oftmals weit gröĂere SpielrĂ€ume in der Umsetzung verbleiben. Da auch gesetzliche Verordnungen mit volkswirtschaftlichen Kosten verbunden sind, kann die zweite Möglichkeit volkswirtschaftlich billiger sein. Ein Beispiel fĂŒr die staatliche Steuerung durch Subventionen ist das GebĂ€udeenergiegesetz, in dem EnergiesparmaĂnahmen sowie auch verschiedene Informations- und Beratungsleistungen gefördert werden, aber keine Zwangssanierungen angeordnet werden.
Vergabeverfahren
Subventionen können ĂŒber verschiedene Verfahren vergeben werden:
Direktzahlungen
Die direkte Auszahlung von Geldern ist die klassische Form der Subvention. Hier erhĂ€lt aufgrund eines politischen Zwecks ein Unternehmen oder privater Haushalt eine finanzielle UnterstĂŒtzung, welche direkt in dessen liquide Mittel einflieĂt. Diese mĂŒssen, im Gegensatz zu Darlehen, nicht zurĂŒckbezahlt werden.
Garantiepreise
Der Staat garantiert hier, dass die Erzeuger Preise ĂŒber den Marktpreisen erhalten. Beispiele sind der Interventionspreis in der Agrarpolitik oder die EinspeisevergĂŒtungen im Bereich der Energiepolitik.
Darlehenskonditionen
Um unternehmerische AktivitĂ€ten unabhĂ€ngig von privatwirtschaftlichen Kreditregeln zu finanzieren, kann dem Unternehmen ein von der öffentlichen Hand subventioniertes, preisgĂŒnstigeres Darlehen vergeben oder ermöglicht werden. Darlehen zu gĂŒnstigeren Konditionen, als am Markt zu bezahlen, ermöglicht der öffentlichen Hand eine unternehmerische Investition, die dennoch im Markt funktioniert und sich auch amortisieren kann. Die Kreditanstalt fĂŒr Wiederaufbau hat als primĂ€re Aufgabe den industriellen Mittelstand, ExistenzgrĂŒnder und Privatpersonen mit gĂŒnstigen Darlehen zu versorgen. Dabei werden alle Darlehen ausschlieĂlich fĂŒr Projekte in Infrastruktur, Wohnungsbau und Energiespartechniken, aber auch Bildungskredite, Filmfinanzierungen und Gelder fĂŒr die Entwicklungszusammenarbeit vergeben.
BĂŒrgschaften
Ist es fĂŒr einen Unternehmer zwar möglich, ein privatrechtliches Darlehen zu erhalten, bei dem aber die Kreditsicherheiten nicht ausreichend sind, so kann die öffentliche Hand mit öffentlichen BĂŒrgschaften diese Sicherheiten stellen. Hauptanwendung fĂŒr BĂŒrgschaften ist die Exportkreditversicherung (z. B. Hermesdeckungen) zur Exportförderung.
Realförderung
Die Vergabe von öffentlichen AuftrĂ€gen kann an öffentliche Ziele geknĂŒpft werden. Bei der Realförderung verzichtet die öffentliche Hand auf den marktwirtschaftlich gĂŒnstigsten Preis und akzeptiert zugunsten eines politischen Ziels Mehrkosten. Auch die VerĂ€uĂerung von Sachwerten der öffentlichen Hand zu einem nicht marktĂŒblichen Preis an einen Unternehmer sind Realförderungencite-ref-9[9] (z. B. GrundstĂŒcksverkauf an gemeinnĂŒtzige Wohnbaugenossenschaften).
SteuervergĂŒnstigungen
Die Steuersubvention (auch Verschonungssubvention, indirekte Subventionen) ist eine Subvention im weiteren Sinne. Auch eine generelle Steuerbefreiung oder eine konkrete SteuerermĂ€Ăigung durch einen Steuererlass erfĂŒllen die Wesensmerkmale einer Subvention.
Andere Subventionen
Weitere FĂ€lle sind die Produktionserstattung und Exportsubventionen aus dem Bereich der Agrarmarktordnungen.
Negative Auswirkungen
Subventionen erzeugen eine SubventionsmentalitĂ€t.cite-ref-4-10-0[10] Unternehmerische AktivitĂ€ten werden danach ausgerichtet, wofĂŒr es gerade Geld gibt. Dabei tritt die Expertise und das wirtschaftliche und fachliche Urteil sowie die intrinsische Motivation fĂŒr die Herstellung guter Produkte in den Hintergrund.
Oftmals besteht die Hoffnung, durch Subventionen die WettbewerbsfĂ€higkeit âinnovativerâ Industrien zu stĂ€rken. TatsĂ€chlich bestĂ€tigen empirische Studien, dass Subventionen die InnovationsfĂ€higkeit, Kundenorientierung, AngebotsattraktivitĂ€t, KostenkompetitivitĂ€t, AnpassungsfĂ€higkeit und generelle WettbewerbsfĂ€higkeit der EmpfĂ€ngerindustrien senken. Staatliche Zahlungen werden fest eingeplant. Je höher ihre Bedeutung fĂŒr das Firmenergebnis, desto mehr wendet sich die interne Aufmerksamkeit weg von der Beobachtung der MĂ€rkte und hin zur Verfolgung politischer KanĂ€le und Lobbyarbeit, um herauszufinden, was getan werden muss, um Subventionszahlungen weiter zu erhalten oder zu steigern.cite-ref-3-11-0[11]
Die Subventionen an einige im Allgemeinen weniger profitable Industrien mĂŒssen von den profitablen, wettbewerbsfĂ€higen Industrien erwirtschaftet werden. Dies fĂŒhrt zu einer SchĂ€digung wettbewerbsfĂ€higer Industrien zugunsten nicht wettbewerbsfĂ€higer Industrien und damit zu einer SchwĂ€chung der Wirtschaft insgesamt und zu einer Verfestigung von Fehlstrukturen.cite-ref-4-10-1[10] Subventionen verhindern Marktaustritte von weniger leistungsstarken Unternehmen. Kapital, Know-how, FachkrĂ€fte usw. werden dadurch in unwirtschaftlichen AktivitĂ€ten gebunden und aufstrebenden, produktiven Sektoren vorenthalten. FlĂ€chendeckende Subventionierung fĂŒhrt gesamtwirtschaftlich zu unrealistischen Renditezielen und lĂ€sst eigentlich profitable, aber auĂerhalb der öffentlichen Aufmerksamkeit stehende Projekte unattraktiv erscheinen.cite-ref-3-11-1[11]
Förderungen kommen weit ĂŒberproportional GroĂunternehmen zugute. Empirische Studien zeigen, dass kleinere und mittlere Unternehmen weder Zeit noch Personal haben, um ĂŒber stĂ€ndig wechselnde Förderprogramme informiert zu bleiben und die stets erforderlichen ausfĂŒhrlichen AntrĂ€ge zu erstellen. Lobbyisten von GroĂunternehmen sind den staatlichen Akteuren bekannt, die Interaktionen mit diesen wenigen Vertretern ist aus Sicht der staatlichen Vergabestellen arbeitssparend und effizient.cite-ref-3-11-2[11]
Investitionen in Förderung und Entwicklung gelten oftmals als volkswirtschaftlich sinnvoll, aber betriebswirtschaftlich nicht darstellbar. Aus diesem Grund sollen sie oftmals gefördert werden. Wieweit allerdings solche positiven wirtschaftliche RĂŒckkopplungen in einer GröĂenordnung bestehen, die die allgegenwĂ€rtige öffentliche Förderung von privater Forschung und Entwicklung rechtfertigt, wurde bislang nicht systematisch untersucht.cite-ref-3-11-3[11] Zudem hat jede Firma einen Anreiz Förderungen zu beantragen, unabhĂ€ngig davon ob die betreffende Investition auch ohne Förderung betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Somit ersetzt die Förderung unter UmstĂ€nden nur private Investitionen und gibt Firmen einen ungerechten Wettbewerbsvorteil, ohne dass sich die Summe der betreffenden Investitionen erhöht.cite-ref-2-8-1[8] Besonders bei Startups besteht zudem das offensichtliche Risiko, dass sich GrĂŒnder auf bedingungslos flieĂenden Geldern schlichtweg ausruhen oder diese fĂŒr gĂ€nzlich andere Zwecke ausgeben. Dem Subventionsgeber werden von Zeit zu Zeit angeblich aussichtsreiche Produkte prĂ€sentiert, die sich spĂ€ter am Markt als Flops erweisen, falls eine MarkterschlieĂung ĂŒberhaupt ernsthaft in Angriff genommen wird.cite-ref-3-11-4[11]
Exportsubventionen sind eine sehr umstrittene MaĂnahme. Das exportierende Land zahlt Steuergeld dafĂŒr, dass andere LĂ€nder verbilligte Waren erhalten. Die volkswirtschaftliche Bilanz davon ist trotz dem gegenzurechnenden volkswirtschaftlichen Effekt aus dem Mehrabsatz der exportierenden Industrien negativ. Das importierende Land hat von den Exportsubventionen eines anderen Landes oberflĂ€chlich Vorteile, da es in den Genuss verbilligter Waren ohne eigene staatliche AufwĂ€nde kommt.cite-ref-1-5-2[5] TatsĂ€chlich werden Exportsubventionen jedoch im Allgemeinen im internationalen Handel als Dumping mit Misstrauen betrachtet und die betroffenen Staaten reagieren oftmals mit GegenmaĂnahmen zum Schutz der eigenen Industrie wie zum Beispiel Einfuhrzöllen.cite-ref-12[12]
Die Subventionierung der europĂ€ischen Landwirtschaft ĂŒber Direktzahlungen und Garantiepreise und die Abschiebung der resultierenden Ăberproduktion ins Ausland unter Zahlung von Exportsubventionen wird regelmĂ€Ăig fĂŒr den Verfall der afrikanischen Landwirtschaft verantwortlich gemacht.cite-ref-13[13] Die Fischerei-Subventionen von EU, USA und China sind mitverantwortlich fĂŒr die Ăberfischung der Meere.
Landwirtschaft und Fischerei erhalten steuervergĂŒnstigte Treibstoffe, die sich negativ auf das Klima auswirken.cite-ref-14[14] In Deutschland kritisiert das Umweltbundesamt zahlreiche VergĂŒnstigungen als umweltschĂ€dlich. Allein auf Bundesebene wurden 2018 in diesem Bereich 65,4 Milliarden Euro ausgezahlt. Fast die HĂ€lfte davon entfielen dabei auf den Bereich Verkehr. Besonders kritisiert wurden hier die Steuerbefreiung fĂŒr Flugbenzin, die Befreiung internationaler FlĂŒge von der Umsatzsteuer, die VergĂŒnstigung fĂŒr Dieselbenzin (Dieselprivileg), die Pendlerpauschale und das Dienstwagenprivileg, aber auch die WohnungsbauprĂ€mie. Letztere sei nicht nur umweltschĂ€dlich, sondern auch sozial ungerecht, da ĂŒberwiegend Haushalte mit vergleichsweise höherem Einkommen davon profitieren.cite-ref-15[15]cite-ref-16[16]
Die Verbilligung von Konsumpreisen aus sozialen GrĂŒnden fĂŒhrt ebenfalls oft zu Missbrauch. So heiĂt es, dass in der Sowjetunion staatlich subventioniertes verbilligtes Brot an Schweine verfĂŒttert wurde.cite-ref-17[17] Oftmals ist hier der Markt auch stĂ€rker als der Regulator, so fĂŒhren gedeckelte Mietpreise regelmĂ€Ăig zu legalen und illegalen Ablösezahlungen.cite-ref-18[18]
Im Kultursektor fĂŒhrt die universelle AbhĂ€ngigkeit von Subventionen nach den Autoren Dieter Haselbach, Armin Klein, Pius KnĂŒsel und Stephan Opitz in ihrem Buch Kulturinfarkt dazu, dass eine etablierte Kulturlobby fĂŒr ihren Selbsterhalt sorgt. Geförderte Kunst sei marktfern, uninnovativ und spalte die Gesellschaft, indem sie sich ausschlieĂlich an das BildungsbĂŒrgertum richtet.cite-ref-19[19]
Siehe auch
:
UmweltschÀdliche Subventionen
Rechtliche Einordnung
Deutsche Legaldefinition
Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an
Betriebe
oder
Unternehmen
, die wenigstens zum Teil
a) ohne marktmĂ€Ăige Gegenleistung gewĂ€hrt wird und
b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der EuropĂ€ischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmĂ€Ăige Gegenleistung gewĂ€hrt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
Die Subventionsberichte der Bundesregierung erfassen Finanzhilfen und SteuervergĂŒnstigungen.
Europarecht
Im Europarecht wird fĂŒr Subvention der Begriff âstaatliche Beihilfeâ verwendet. Diese Beihilfen werden ĂŒber § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB in den Subventionsbegriff Strafgesetzbuches einbezogen.
1. GewĂ€hrung aus staatlichen Mitteln: In diesem Zusammenhang ist es ausreichend, wenn die betreffende MaĂnahme dem Staat zugerechnet werden kann. Unter Staat sind nicht nur alle staatlichen Ebenen (Bund, Land, Kommune) zu verstehen, sondern auch vom Staat errichtete Einrichtungen.
2. BegĂŒnstigung: Die begĂŒnstigende Wirkung ist zu bejahen, wenn das betreffende Unternehmen fĂŒr die MaĂnahme keine entsprechende â marktĂŒbliche â Gegenleistung erbringt (MittelzufĂŒhrung oder Belastungsminderung).
3. SelektivitĂ€t: Eine BegĂŒnstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ist gegeben, wenn eine MaĂnahme selektiv ist und dadurch das Gleichgewicht zwischen dem BeihilfeempfĂ€nger und seinen Wettbewerbern zugunsten des Ersten beeinflusst. Eine MaĂnahme ist dann nicht selektiv, wenn sie durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (MaĂnahme, die an objektive Kriterien gebunden ist und in deren Genuss eine sehr groĂe Anzahl von Unternehmen kommt).
4. WettbewerbsverfĂ€lschung: Eine WettbewerbsverfĂ€lschung liegt vor, wenn die MaĂnahme tatsĂ€chlich oder potenziell in ein WettbewerbsverhĂ€ltnis eingreift und damit den Ablauf des Wettbewerbs verĂ€ndert.
5. HandelsbeeintrÀchtigung: Bei der HandelsbeeintrÀchtigung reicht bereits eine mögliche Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel.
Eine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn alle genannten Merkmale kumulativ erfĂŒllt sind. In Art. 107 ff. AEUV (Beihilfenverbot) sind Details bzgl. der ZulĂ€ssigkeit geregelt.
Der § 12 StabG regelt, dass Bundesmittel, die fĂŒr bestimmte Zwecke an Stellen auĂerhalb der Bundesverwaltung gegeben werden, insbesondere Finanzhilfen, so gewĂ€hrt werden sollen, dass es den Zielen des § 1 StabG nicht widerspricht. Der § 14 HGrG definiert Zuwendungen als âAusgaben und VerpflichtungsermĂ€chtigungen fĂŒr Leistungen an Stellen auĂerhalb der Verwaltung des Bundes oder des Landes zur ErfĂŒllung bestimmter Zweckeâ und knĂŒpft deren GewĂ€hr an bestimmte Voraussetzungen: Solche dĂŒrfen nur âveranschlagt werden, wenn der Bund oder das Land an der ErfĂŒllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.â
Subventionen und Freihandel in der EU
Ein Eingriff in das Marktgeschehen, der durch Subventionen bewirkt wird, wird dann zum rechtlichen Problem, wenn der Freihandel rechtlich gesichert ist, wie es innerhalb der EuropĂ€ischen Union und zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsunion (WTO) der Fall ist. Deswegen enthĂ€lt Art. 107 AEUV ein grundsĂ€tzliches Verbot von Beihilfen, das jedoch durch eine Reihe von AusnahmetatbestĂ€nden durchbrochen wird (EuropĂ€isches Beihilfenrecht). GewĂ€hrt ein Mitgliedstaat Subventionen, die diesem Verbot zuwiderlaufen, kann die EuropĂ€ische Kommission die Subventionsvergabe fĂŒr unionsrechtswidrig erklĂ€ren und einen Beschluss fassen, nach dem der Mitgliedstaat die Subventionen zurĂŒckverlangen muss. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Vergabe von Subventionen, ist er nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV dazu verpflichtet, dies der EuropĂ€ischen Kommission anzuzeigen (Notifizierungspflicht). Innerhalb der Welthandelsorganisation schrĂ€nkt das Ăbereinkommen ĂŒber Subventionen und AusgleichsmaĂnahmencite-ref-22[22] die ZulĂ€ssigkeit von Subventionen einschlieĂlich steuerlicher Subventionen stark ein. Sowohl innerhalb der EuropĂ€ischen Gemeinschaft als auch zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation kommt es hĂ€ufig zu Konflikten ĂŒber Exportsubventionen, die von einzelnen Staaten gewĂ€hrt werden, um ihrer heimischen Wirtschaft Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Einen Sonderfall bilden dabei solche Exportsubventionen, die in Steuergesetzen enthalten sind.
USA
Nach US-amerikanischem Recht gelten auch private VergĂŒnstigungen, etwa durch Unternehmen, Banken und VerbĂ€nde, als âSubventionâ.cite-ref-23[23] Diese Auffassung wurde wohl deshalb beibehalten,cite-ref-24[24] um eine Handhabe gegen die (unerwĂŒnschte) TĂ€tigkeit privater Kompensationskassen zu besitzen.
Subventionsberichterstattung
In einer Reihe von LĂ€ndern erfolgt eine regelmĂ€Ăige Subventionsberichterstattung der Regierung oder des zustĂ€ndigen Ministeriums.
Deutschland
â
Hauptartikel
:
Subventionsbericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung ist nach dem StabilitĂ€ts- und Wachstumsgesetz verpflichtet, dem Bundestag im Abstand von zwei Jahren ĂŒber die Subventionen des Bundes zu berichten. Der Subventionsbericht erfasst dabei Finanzhilfen und SteuervergĂŒnstigungen des Bundes.
| Wahlperiode | von-bis | BT-Drucksache | Subventionsbericht |
|---|---|---|---|
| 20 | 2021â2026 | | 28. Subventionsbericht der Bundesregierung [1] |
| 18 | 2013â2016 | BT-Drs. 18/5940 | 25. Subventionsbericht der Bundesregierung (PDF; 4,1 MB) |
| 17 | 2011â2014 | BT-Drs. 17/14621 | 24. Subventionsbericht der Bundesregierung |
| 17 | 2009â2012 | | 23. Subventionsbericht der Bundesregierung |
| 16â17 | 2007â2010 | | 22. Subventionsbericht der Bundesregierung |
| 16 | 2005â2008 | BT-Drs. 16/6275 | 21. Subventionsbericht der Bundesregierung (PDF; 2,5 MB) |
| 16 | 2003â2006 | BT-Drs. 16/1020 | 20. Subventionsbericht der Bundesregierung (PDF; 2,6 MB) |
| 15 | 2001â2004 | BT-Drs. 15/1635 | 19. Subventionsbericht der Bundesregierung (PDF; 2,6 MB) |
| 14 | 1999â2002 | BT-Drs. 14/6748 | 18. Subventionsbericht der Bundesregierung (PDF; 1,4 MB) |
Hinweis: Die Begriffsbestimmung um den Begriff âSubventionâ wird auch im 20. Subventionsbericht thematisiert.
| Kurzbezeichnung der Finanzhilfe | Lfd. Nr. der Anlage 1 des 28. Subventionsberichts | 2022 RegE Mio. Euro | 2021 Soll Mio. Euro |
|---|---|---|---|
| Förderung von MaĂnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energie im GebĂ€udebereich | 119 | 2.936 | 2.908 |
| Bundesförderung fĂŒr effiziente GebĂ€ude (BEG) | 120 | 2.775 | 975 |
| MarkteinfĂŒhrungsprogramm zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien | 29 | 2.112 | 1.900 |
| ZuschĂŒsse zum Kauf elektrisch betriebener Fahrzeuge | 81 | 2.100 | 1.600 |
| ZuschĂŒsse zur Errichtung von Tank- und Ladeinfrastruktur | 107 | 1.680 | 770 |
| Investitionen zur Dekarbonisierung der Industrie | 79 | 1.200 | 195 |
| ZuschĂŒsse im Rahmen des Programms âBaukindergeldâ der KfW Bankengruppe | 126 | 955 | 896 |
| GA âVerbesserung der Agrarstruktur und des KĂŒstenschutzesâ | 7 | 949 | 805 |
| Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen | 82 | 876 | 920 |
| Strompreiskompensation | 28 | 828 | 878 |
| Sozialer Wohnungsbau | 125 | 750 | 400 |
| Industrielle Fertigung fĂŒr mobile und stationĂ€re Energiespeicher | 36 | 725 | 350 |
| UnterstĂŒtzung des Ausbaus von Gigabitnetzen | 83 | 560 | 435 |
| GA âVerbesserung der regionalen Wirtschaftsstrukturâ | 62 | 467 | 643 |
| Bundesförderung fĂŒr Energieeffizienz in der Wirtschaft | 30 | 434 | 503 |
| ZuschĂŒsse fĂŒr die Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben | 113 | 414 | 216 |
| Verwendung der streckenbezogenen LKW-Maut | 92 | 387 | 387 |
| Reduzierung Trassenpreis im SchienengĂŒterverkehr | 96 | 377 | 950 |
| MaĂnahmen zur Weiterentwicklung der ElektromobilitĂ€t | 80 | 364 | 502 |
| Transformation WĂ€rmenetze | 35 | 347 | 203 |
| Kurzbezeichnung der Finanzhilfe | Lfd. Nr. der Anlage 2 des 28. Subventionsberichts | 2021 Soll Mio. Euro |
|---|---|---|
| § 13a ErbStG VergĂŒnstigung fĂŒr Erwerber von Betrieben und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Erb- oder Schenkungsfall | 43 | 5.100 |
| § 3b EStG SchichtzuschlÀge | 95 | 3.355 |
| § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG Anwendung des ermĂ€Ăigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von GetrĂ€nken | 99 | 3.085 |
| 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 12 und 13 i. V. m. Nr. 49, 53 und 54 der Anlage 2 zum UStG sowie § 12 Nr. 7 UStG ErmĂ€Ăigter Steuersatz fĂŒr kulturelle u. a. Leistungen | 101 | 3.010 |
| § 35a Abs. 3 EStG SteuerermĂ€Ăigung fĂŒr Renovierungsaufwand | 37 | 2.090 |
| Forschungszulagengesetz Steuerliche Förderung der Forschung und Entwicklung durch GewÀhrung einer Steueranrechnung in Höhe der Forschungszulage | 106 | 2.085 |
| § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ErmĂ€Ăigung ĂPNV und Schienenpersonenverkehr | 66 | 1.925 |
| § 10 StromStG StromsteuerbegĂŒnstigung fĂŒr Unternehmen des produzierenden Gewerbes in SonderfĂ€llen (Spitzenausgleich) | 61 | 1.500 |
| §§ 37, 53 EnergieStG EnergiesteuerbegĂŒnstigung fĂŒr die Stromerzeugung | 52 | 1.465 |
| § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG USt-ErmĂ€Ăigung fĂŒr Beherbergungsleistungen | 100 | 1.360 |
| § 9 Abs. 3 StromStG StromsteuerbegĂŒnstigung fĂŒr Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft | 59 | 1.000 |
| § 9a StromStG StromsteuerbegĂŒnstigung fĂŒr bestimmte Prozesse und Verfahren | 60 | 780 |
| § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG BegĂŒnstigung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung | 63 | 760 |
| § 10a EStG / Abschnitt XI EStG §§ 79 bis 99 EStG Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge durch Zulagen (Fördervolumen) | 92 | 750 |
| § 7g Abs. 1 bis 4 und § 6 EStG Minderung des Gewinns in Form von InvestitionsabzugsbetrÀgen bis zu 200.000 Euro | 26 | 660 |
| §§ 4h EStG, 8a KStG EinfĂŒhrung einer Freigrenze im Rahmen der Zinsschranke | 29 | 620 |
| § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG Zahntechniker | 102 | 615 |
| § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Steuerbefreiung fĂŒr Strom aus sog. Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt | 58 | 579 |
| § 3 Nr. 7 KraftStG Zugmaschinen und AnhÀnger | 18 | 485 |
| §§ 37,51 EnergieStG EnergiesteuerbegĂŒnstigung fĂŒr bestimmte Prozesse und Verfahren | 51 | 475 |
Daneben gibt es eine Subventionsberichterstattung durch einzelne BundeslÀnder:
âą Finanzhilfenbericht des Hessischen Ministeriums der Finanzen
âą der Subventionsbericht des Freistaats ThĂŒringen
âą der Subventionsbericht des Landes Niedersachsen
âą der Subventionsbericht (Baden-WĂŒrttemberg)
Schweiz
Ăsterreich
Die österreichische Bundesregierung berichtet im Rahmen des Förderungsberichtes ĂŒber die Subventionen.
Nichtstaatliche Zusammenstellungen
Daneben gibt es auch Zusammenstellungen von Subventionen von wissenschaftlichen und anderen nichtstaatlichen Institutionen wie der Kieler Subventionsbericht des Instituts fĂŒr Weltwirtschaft an der UniversitĂ€t Kiel. Dieser Bericht enthĂ€lt auch Finanzhilfen und SteuervergĂŒnstigungen von Gemeinden und LĂ€ndern.
EU
Im Auftrag der EU werden mehrere Subventionsberichte erstellt. Beobachtet werden insbesondere Landwirtschafts- und Fischereisubventionen und Subventionen im Energiesektor. Als Energiesubventionen werden dabei alle Arten von Geldtransfers von öffentlichen Körperschaften an Private (Direktzahlungen, SteuervergĂŒnstigungen) betrachtet, weiterhin alle gesetzlich vorgegebenen Mechanismen und Prozesse, die zu Quersubventionen fĂŒhren.cite-ref-5-3-1[3]
Subventionen und externe Effekte
Eine privatwirtschaftlich profitable GeschĂ€ftstĂ€tigkeit kann die Allgemeinheit in einem Grade schĂ€digen, der die Gewinne aus der GeschĂ€ftstĂ€tigkeit ĂŒberschreitet. Dies wird unter dem Begriff externe Effekte diskutiert. Negative externe Effekte können durch Steuern internalisiert werden. Geschieht dies nicht, kann dies als eine unberechtigte Förderung einer gesellschaftlich schĂ€dlichen GeschĂ€ftstĂ€tigkeit verstanden werden.
Bill McKibben, US-amerikanischer Klimaaktivist und Autor, weist immer darauf hin, dass die fossile Brennstoffindustrie die bislang gröĂte aller Marktsubventionen erhalten hat: das Privileg, ihre Abfallprodukte kostenlos in der AtmosphĂ€re zu entsorgen. Auf dem Spielfeld des globalen Energiemarktes sei dies ein unlauterer Wettbewerbsvorteil gegenĂŒber den klimafreundlichen Erneuerbaren Energien.cite-ref-29[29]
Ăhnliche Instrumente der Wirtschaftspolitik
Als Instrumente zur Steuerung des AuĂenhandels gehören Subventionen in dieselbe Kategorie wie Import- und Exportzölle, Exportkontrollen und Einfuhrkontingente. Weiterhin stellen Subventionen oftmals eine Alternative zu einer direkten wirtschaftlichen BetĂ€tigung des Staates dar.
So gibt es mehrere Möglichkeiten, eine inlĂ€ndische Industrie vor der Konkurrenz durch Importe zu schĂŒtzen. Die Industrie kann subventioniert werden, es können Importzölle erhoben werden, um Importe zu verteuern oder es können Einfuhrkontingente eingefĂŒhrt werden, um die Importmengen zu beschrĂ€nken.
Soll eine Preissteigerung zum Beispiel von Lebensmitteln verhindert werden, so können Exportzölle erhoben oder die Ausfuhr ĂŒberhaupt verboten werden. Letzteres wurde bei Lebensmitteln in Kriegs- und Hungerzeiten angewandt.cite-ref-30[30]
Statt erwĂŒnschte Produkte zu subventionieren, können diese auch direkt von der öffentlichen Hand bereitgestellt werden. Dies ist im Bildungs- und Kultursektor wie auch im Infrastrukturbereich inklusive der Energieerzeugung hĂ€ufig der Fall. Weiterhin können statt erwĂŒnschte Produkte zu subventionieren auch unerwĂŒnschte Produkte mit Steuern belastet werden (siehe voriges Kapitel).
Siehe auch
Weblinks
Wiktionary: Subvention
â BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
âą Walter Kortmann: Subventionen: Die verkannten Nebenwirkungen. In: Wirtschaftsdienst. H. 7/2004, S. 462â472 (PDF; 83 kB).
âą EmpfĂ€nger der EU-Agrarfonds â Veröffentlichung durch die Bundesanstalt fĂŒr Landwirtschaft und ErnĂ€hrung
âą Zur Geschichte der Subventionen in der Schweiz 1848â1959. In: Berner Zeitung. 15. Mai 2010
âą Datenbank der Bundessubventionen (Schweiz)
Einzelnachweise
cite-note-11. â Subventionen. Abgerufen am 1. Oktober 2021.
cite-note-5-33. â Energy costs, taxes and the impact of government interventions on investments. Abgerufen am 2. Oktober 2021 (englisch).
cite-note-44. â Staatliche Beihilfen. Abgerufen am 2. Oktober 2021.
cite-note-1-55. â ThE ECONOMiCS OF SUBSiDiES. Abgerufen am 1. Oktober 2021 (englisch).
cite-note-0-66. â Agrar-Atlas. Abgerufen am 1. Oktober 2021.
cite-note-77. â EU-Agrarpolitik und Förderung. Abgerufen am 1. Oktober 2021.
cite-note-2-88. â The Effects of Public R&D Subsidies on Firmsâ Innovation Activities: The Case of Eastern Germany. Abgerufen am 1. Oktober 2021 (englisch).
cite-note-99. â Peter Friedrich Bultmann: Beihilfenrecht und Vergaberecht. Beihilfen und öffentliche AuftrĂ€ge als funktional Ă€quivalente Instrumente der Wirtschaftslenkung. Ein Leistungsvergleich (= Jus publicum. Bd. 109). Mohr Siebeck, TĂŒbingen 2004, ISBN 3-16-148437-1 (Zugleich: Berlin, Humboldt-UniversitĂ€t, Habilitations-Schrift, 2004).
cite-note-4-1010. â Grundlagen der Subventionspolitik. Bundesfinanzministerium, abgerufen am 2. Oktober 2021.
cite-note-3-1111. â Subventionen, die verkannten Nebenwirkungen. Abgerufen am 1. Oktober 2021.
cite-note-1212. â Anti-Dumping. Abgerufen am 1. Oktober 2021.
cite-note-1313. â Wer ernĂ€hrt die Welt? Die europĂ€ische Agrarpolitik und Hunger in EntwicklungslĂ€ndern. Abgerufen am 1. Oktober 2021.
cite-note-1414. â Durch schĂ€dliche Subventionen fĂŒr die Fischerei heizen Europa und China die Ăberfischung und das Klima an. Abgerufen am 1. Oktober 2021.
cite-note-1515. â UmweltschĂ€dliche Subventionen: fast die HĂ€lfte fĂŒr StraĂen- und Flugverkehr Umweltbundesamt, aufgerufen am 31. Oktober 2021
cite-note-1616. â Roland Preuss: Wo Subventionen schaden. In: SĂŒddeutsche Zeitung Nr. 251 vom 29. Oktober 2021, S. 5
cite-note-1717. â Gorbatschow: Der Mann und seine Zeit. Abgerufen am 1. Oktober 2021.
cite-note-1818. â Mietregulierungen in Ăsterreich und Wien. Abgerufen am 1. Oktober 2021.
cite-note-1919. â Der Kulturinfarkt. Knaus, 2012, ISBN 978-3-8135-0485-9.
cite-note-2020. â Christian MĂŒller-Gugenberg, Klaus Bieneck (Hrsg.): Wirtschaftsstrafrecht. Handbuch des Wirtschaftsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. 4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2006, ISBN 3-504-40045-5.
cite-note-2121. â Beihilferecht 2009.
cite-note-2222. â Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986â1994) â Anhang 1 â Anhang 1A â Ăbereinkommen ĂŒber Subventionen und AusgleichsmaĂnahmen. In: Amtsblatt der EuropĂ€ischen Gemeinschaften. Reihe L, Nr. 336, 1994, S. 156.
cite-note-2323. â Abschnitt 303 des US Tariff Act von 1930.
cite-note-2424. â Trade Act von 1974, Abschnitt 331, und Trade Agreements Act von 1979, Abschnitt 101.
cite-note-251. 28. Subventionsbericht der Bundesregierung. (PDF) Bundesfinanzministerium, 18. August 2021, abgerufen am 3. November 2022.
cite-note-262. 28. Subventionsbericht der Bundesregierung. (PDF) Bundesfinanzministerium, 18. August 2021, abgerufen am 3. November 2022.
cite-note-2727. â Schweizer Datenbank der Bundessubventionen
cite-note-2828. â Schweizer Subventionsbericht des Bundesrates
cite-note-3030. â Von Notstand und Wohlstand Die Basler Lebensmittelversorgung im Krieg, 1914â1918. Abgerufen am 1. Oktober 2021.